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Anträge von Bürgern

Der Beirat ist verpflichtet, die Bürgerbeteiligung im Beiratsbereich zu fördern. Er berät und beschließt über die Wünsche, Anregungen und Beschwerden der Einwohner des Stadtteils Blumenthal auf seinen Sitzungen, die meist öffentlich stattfinden.

Jede/r Einwohner/in des Stadtteils kann sich also mit ihren/seinen Anliegen an den Beirat wenden. Außerdem steht jeder/m Einwohner/in ab 14 Jahren das Recht zu, einen Antrag an den Beirat zu stellen, über den der Beirat innerhalb von sechs Wochen zu beraten hat (vgl. Beirätegesetz (pdf, 280.3 KB) § 6 Abs. 4). Anträge können mündlich auf den Beiratssitzungen vorgetragen werden - mit dem Hinweis, dass es sich um einen Bürgerantrag handelt -, schriftlich beim Ortsamt eingereicht oder persönlich im Ortsamt zur Niederschrift vorgetragen werden.

Bürgeranträge, die bis spätestens 8 Tage vor einer Beiratssitzung im Ortsamt vorliegen, werden in der Regel auf der folgenden Beiratssitzung behandelt.

Damit sich der Beirat mit dem Bürgerantrag befassen kann, wird der Antrag den Beiratsmitgliedern auf elektronischem Weg zugeleitet. Zeitgleich wird der Bürgerantrag in der jeweiligen Sitzung im Sitzungskalender auf dieser Homepage veröffentlicht.

Das Ortsamt leitet nach der Beiratsbefassung die nötigen Veranlassungen ein und informiert den Antragsteller unverzüglich und schriftlich.

Wenn Sie einen Bürgerantrag stellen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Das persönliche Vortragen Ihres Anliegens im Ortsamt.
Das telefonische Vortragen Ihres Anliegens im Ortsamt.
Das Ausfüllen unseres Kontaktformulars.
Das Senden einer E-mail an das Ortsamt.

Zudem muss, zusätzlich zum Bürgerantrag, eine Einverständiserklärung zur Veröffentlichung des Namens im Zusammenhang mit dem Bürgerantrag beim Ortsamt abgegeben werden. Diese finden Sie hier (pdf, 73.3 KB).

Dies ist erforderlich aufgrund von §6 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter.

§6 (4) BeirOG:
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in
beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen, soweit sie in die
Veröffentlichung ihres Namens und ihres Vornamens ausdrücklich einwilligen. Die
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf gilt als Rücknahme des
Antrags.
Im Falle eines Widerrufs sollten Name und Vorname des Antragstellers oder der
Antragstellerin in bereits veröffentlichten Bürgeranträgen nachträglich unkenntlich gemacht
werden, soweit dies möglich ist. Der Beirat oder ein Ausschuss des Beirats berät die
Anträge binnen sechs Wochen. Das Ortsamt teilt das Beratungsergebnis der
Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit.